Erholungsbeihilfe
Einmal pro Jahr kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Erholungsbeihilfe zukommen lassen. Die Steuergesetzgebung bietet Arbeitgebern immer weniger Möglichkeiten, Ihren Arbeitnehmern steuerbegünstigte Anerkennung zu gewähren. Die so genannte Erholungsbeihilfe kann ohne Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen gezahlt werden, wenn der Arbeitgeber die darauf entfallende Lohnsteuer pauschaliert.
Der Arbeitgeber kann die Erholungsbeihilfe als steuerlich günstige Anerkennung erbrachter Leistung auszahlen. Der Mitarbeiter ist erholt, bereit für neue Aufgaben und wesentlich motivierter, da er seine Leistung belohnt sieht. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies mehr Netto vom Brutto.
Dabei kann der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer pro Jahr bis zu 156 Euro für sich selbst, 104 Euro für den Ehepartner und 52 Euro für jedes Kind als Erholungsbeihilfe zu kommen lassen. Die Erholungsbeihilfe ist sozialabgabenfrei. Der Gesamtbetrag wird lediglich mit einem pauschalen Lohnsteuersatz von 25 Prozent versteuert. Der Arbeitnehmer erhält damit mehr Netto vom Brutto, während der Arbeitgeber seine Steuerlast senken kann.
Die Erholungsbeihilfe muß freiwillig und in zeitlichem Zusammenhang mit der Erholungsmaßnahme gewährt werden. Als zeitlicher Zusammenhang wird i.d.R. eine Erholungsmaßnahme innerhalb von drei Monaten vor oder nach Auszahlung der Erholungsbeihilfe angenommen. Der Arbeitgeber kann die Erholungsbeihilfe auch direkt an ein Reiseunternehmen zahlen. Der Nachweis der Erholungsmaßnahme kann durch Vorlage von Hotelrechnungen oder Rechnungen eines Reiseveranstalters erfolgen. Verbringt ein Arbeitnehmer die Zeit zu Hause, reicht eine kurze schriftliche Bestätigung, dass er die Beihilfen für Erholungszwecke verwendet hat, zum Beispiel für Tagesausflüge.
Die Möglichkeit der Zuwendung durch den Arbeitgeber durch die Erholungsbeihilfe ist relativ unbekannt. Als Arbeitnehmer kann es daher durchaus hilfreich sein, den Chef einmal auf die Erholungsbeihilfe anzusprechen.
Findige Reiseveranstalter haben die Erholungshilfe bereits für Ihre Zwecke entdeckt. So bietet der Wellnessreise-Veranstalter Beauty24 eine bequeme Möglichkeit des Nachweises des Erholungszweckes über ein Erholungbeihilfe-Voucher an.
arbeit gesundheit







Tanja Götz schrieb:
Kann der Arbeitgeber, nach dem er eine Erholungsbeihilfe geleistet hat, die mit dem nächsten Monat wieder zurückfordern?
Geschrieben am 9. January 2008 um 11:39Uhr | Permalink
leonie behr schrieb:
Ist die Erholungsbeihilfe Pfändbar?
Geschrieben am 12. June 2008 um 15:11Uhr | Permalink